Einheitliche europäische Standards für:
- Überweisungen
- Lastschriften
- Kartenzahlungen
Nach der Einführung des Euros als gemeinschaftliche Währung wurde 2008 damit begonnen den europäischen Zahlungsverkehr zu vereinfachen. Ziel ist ein einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum genannt SEPA ("Single Euro Payments Area").
Insgesamt 33 Länder nehmen daran teil: Deutschland, alle weiteren EU-Länder, Island, Liechtenstein, Norwegen, Monaco und die Schweiz. Hier können Sie Ihre Zahlungen in Euro jetzt genauso einfach und bequem abwickeln wie innerhalb deutscher Grenzen.
Mit Ihrem Konto bei uns können Sie von den Vorteilen eines einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraumes profitieren. Neben der Vereinfachung von grenzüberschreitenden Überweisungen und Lastschriften entstehen zudem neue Nutzungsmöglichkeiten für Ihre girocard (Debitkarte).
Die Vorteile im Überblick:
Für die SEPA-Überweisung benötigen Sie lediglich IBAN und BIC des Zahlungsempfängers - auch bei innerdeutschen Zahlungen. Mit dem IBAN-Konverter können Sie Kontonummern schnell und einfach umwandeln.
Internationale Kontodaten
Statt der bislang in Deutschland verwendeten Kontonummer und Bankleitzahl kommen bei der SEPA-Überweisung IBAN (International Bank Account Number / Internationale Bankkontonummer) und BIC (Business Identifier Code) zum Einsatz. IBAN und BIC finden Sie z. B. auf Ihrem Kontoauszug oder auf Ihrer girocard.
Tipp: Geben Sie IBAN und BIC auf Ihren Geschäftspapieren und Rechnungen an, damit Ihre Geschäftspartner und Kunden fällige Beträge auch per SEPA-Überweisung bezahlen können.
Meldepflicht bei großen Beträgen
Überweisungen über 12.500 Euro in das oder aus dem Ausland müssen an die Deutsche Bundesbank gemeldet werden. Bei Fragen zum Thema Meldepflicht (Vordrucke, Einreichungsweg, Meldefristen etc.) steht Ihnen die kostenfreie Hotline der Deutschen Bundesbank unter der Telefonnummer 0800 1234-111 zur Verfügung.
Transparente Preise
Was eine SEPA-Überweisung kostet, können Sie unserem Preis- und Leistungsverzeichnis entnehmen.
Besonderheiten der SEPA-Firmen-Lastschrift
>> Zahlungspflichtiger darf kein Verbraucher sein
>> kein Erstattungsanspruch nach erfolgter Einlösung
>> neues SEPA-Lastschriftmandat erforderlich
Hinweis: Nach Vereinbarung der neuen Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr und -einzug können seit 09.07.2012 die bisher erteilten Einzugsermächtigungen als Mandate für Sepa-Lastschriften genutzt werden. Voraussetzung ist, dass sie schriftlich bei Ihnen vorliegen und vom Zahler unterschrieben sind. Vor dem ersten Einzug einer Lastschrift ist der Zahler von Ihnen zu informieren.
Eindeutige Identifikation
Jedes SEPA-Lastschriftmandat erhält eine eindeutige Mandatsreferenz (zum Beispiel eine fortlaufende Nummer), die bei allen SEPA-Lastschriften angegeben werden muss. In Verbindung mit der Identifikationsnummer des Lastschrifteinreichers (sogenannte Gläubiger-Identifikationsnummer - kostenfrei erhältlich bei der Deutschen Bundesbank unter https://extranet.bundesbank.de/scp/lizenz.do) - wird damit jedes Mandat eindeutig identifiziert.
Meldepflicht bei größeren Beträgen
Bei Lastschriften über 12.500 Euro in das oder aus dem Ausland gibt es eine Meldepflicht an die Deutsche Bundesbank. Bei Fragen zum Thema Meldepflicht (Vordrucke, Einreichungsweg, Meldefristen etc.) steht Ihnen die kostenfreie Hotline der Deutschen Bundesbank unter der Telefonnummer 0800 1234111 zur Verfügung.
Mit der Umsetzung der SEPA für Kartenzahlungen sollen in den Teilnehmerländern die technologischen Hürden für die Kartenakzeptanz abgebaut und so die Einsatzmöglichkeiten für Kartenzahlungen vergrößert werden.
Einheitliche Sicherheitstechnologien bei SEPA-Kartenzahlungen - wie zum Beispiel der Chip auf der Karte oder die PIN-Autorisierung beim Bezahlen - werden einen verbesserten Schutz vor Kartenmissbrauch für Händler und Kunden bei gesamteuropäischen Kartenzahlungen bieten.