Legitimation zur Kontoeröffnung

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Bitte beachten Sie:

Zur Kontoeröffnung muss gem. § 4 Abs. 4 Nr. 1 Geldwäschegesetz zwingend ein gültiges Legitimationspapier (z. B. Pass, Passersatz, Personalausweis) vorliegen. Eine Aufenthaltsgestattung kann ebenfalls als Legitimationspapier verwendet werden. Eine Nachreichung (nach Kontoeröffnung) des Legitimationspapiers ist nicht zulässig.

Für den Fall, dass der künftige Kontoinhaber nicht im Besitz eines der in gem. § 4 Abs. 4 Nr. 1 Geldwäschegesetz genannten Dokumente (siehe oben) ist, darf die Bank ausschließlich ein Basiskonto eröffnen.

Darüberhinaus muss vorab geklärt werden, ob Sie eine politisch exponierte Person sind.

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